5 W 75/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-02, 5 W 75/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 W 75/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-02
Aktenzeichen: 5 W 75/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0902.5W75.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.06.2013 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 22.05.2013 abgeändert.
Dem Antragssteller wird Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als er mit der beabsichtigen Klage die folgenden Anträge verfolgt:
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Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars C, C2, UR.-Nr. ##/2009 vom 11.02.2009 wird für unzulässig erklärt.
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Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der in Ziff. 1 genannten Urkunde an den Kläger herauszugeben.
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Gemäß § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus der Urkunde des Notars C, C2, UR.-Nr. ##/2009 vom 11.02.2009 bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
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Die Vollstreckung aus der Urkunde des Notars C, C2, UR.-Nr. ##/2009 vom 11.02.2009 wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in 1. Instanz wird ihm Rechtsanwalt X aus X2 beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wird die ratenweise Zahlung der Prozesskosten, zahlbar in maximal 48 Monatsraten i.H.v. 115,00 Euro, beginnend mit dem 01.10.2013 angeordnet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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