Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-03, 5 RVs 71/13

5 RVs 71/13Obergericht03.09.2013

Regest

Zur Rechtzeitigkeit der Berichtigung einer Urteilsformel.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 71/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-03

Aktenzeichen: 5 RVs 71/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0903.5RVS71.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 268 Abs. 2

Leitsätze

Zur Rechtzeitigkeit der Berichtigung einer Urteilsformel.

Tenor

Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

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