5 RVs 71/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-03, 5 RVs 71/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-03, 5 RVs 71/13
5 RVs 71/13Obergericht03.09.2013
Regest
Zur Rechtzeitigkeit der Berichtigung einer Urteilsformel.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 71/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-03
Aktenzeichen: 5 RVs 71/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0903.5RVS71.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 268 Abs. 2
Leitsätze
Zur Rechtzeitigkeit der Berichtigung einer Urteilsformel.
Tenor
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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