2 WF 86/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-04, 2 WF 86/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-04, 2 WF 86/13
2 WF 86/13Obergericht04.09.2013
Regest
1. § 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 € auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jede für sich eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge sind. 2. Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 86/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-04
Aktenzeichen: 2 WF 86/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0904.2WF86.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 20 FamFG, 32 Abs. 2 RVG; 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FamGKG
Leitsätze
§ 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 € auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jede für sich eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge sind.
Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der
Kindesmutter wird der am 6.2.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert.
Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:
bis zur Verbindung der Verfahren durch Beschlüsse des Amtsgerichts
Familiengericht – Marl vom 23.8.2013
für die Verfahren 36 F 162/12 AG Marl, 36 F 196/12 AG Marl und
36 F223/12 AG Marl auf jeweils 3000 €
und für die Zeit ab Verbindung auf insgesamt 3000 €.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
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