Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-04, 2 WF 86/13

2 WF 86/13Obergericht04.09.2013

Regest

1. § 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 € auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jede für sich eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge sind. 2. Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 86/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-04

Aktenzeichen: 2 WF 86/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0904.2WF86.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 20 FamFG, 32 Abs. 2 RVG; 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FamGKG

Leitsätze

§ 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 € auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jede für sich eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge sind.

Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der

Kindesmutter wird der am 6.2.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert.

Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:

bis zur Verbindung der Verfahren durch Beschlüsse des Amtsgerichts

Familiengericht – Marl vom 23.8.2013

für die Verfahren 36 F 162/12 AG Marl, 36 F 196/12 AG Marl und

36 F223/12 AG Marl auf jeweils 3000 €

und für die Zeit ab Verbindung auf insgesamt 3000 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten

werden nicht erstattet.

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