Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-06, 5 RVs 80/13

5 RVs 80/13Obergericht06.09.2013

Regest

Vollendung der Wegnahme bei Entwendung sperriger Sachen vom Firmengelände (hier: Edelstahlteile im Wert von 70.000,- EUR). Zur Strafbarkeit der sog. "Polizeiflucht"

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 80/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-06

Aktenzeichen: 5 RVs 80/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0906.5RVS80.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB §§ 242, 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB

Leitsätze

Vollendung der Wegnahme bei Entwendung sperriger Sachen vom Firmengelände (hier: Edelstahlteile im Wert von 70.000,- EUR).

Zur Strafbarkeit der sog. "Polizeiflucht"

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt lautet:

§§ 113 Abs. 1, 229, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 303 Abs. 1, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1, 69, 69 a StGB.

Außerdem wird der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der nach § 69 a StGB getroffenen Maßregelentscheidung dahingehend klargestellt, dass die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.