5 RVs 80/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-06, 5 RVs 80/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-06, 5 RVs 80/13
5 RVs 80/13Obergericht06.09.2013
Regest
Vollendung der Wegnahme bei Entwendung sperriger Sachen vom Firmengelände (hier: Edelstahlteile im Wert von 70.000,- EUR). Zur Strafbarkeit der sog. "Polizeiflucht"
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 80/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-06
Aktenzeichen: 5 RVs 80/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0906.5RVS80.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB §§ 242, 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB
Leitsätze
Vollendung der Wegnahme bei Entwendung sperriger Sachen vom Firmengelände (hier: Edelstahlteile im Wert von 70.000,- EUR).
Zur Strafbarkeit der sog. "Polizeiflucht"
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt lautet:
§§ 113 Abs. 1, 229, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 303 Abs. 1, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1, 69, 69 a StGB.
Außerdem wird der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der nach § 69 a StGB getroffenen Maßregelentscheidung dahingehend klargestellt, dass die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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