2 Ausl 95/11•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-10, 2 Ausl 95/11
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-10, 2 Ausl 95/11
2 Ausl 95/11Obergericht10.09.2013
Regest
Eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung ist unzulässig, wenn sie gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl 95/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-10
Aktenzeichen: 2 Ausl 95/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0910.2AUSL95.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 73
Leitsätze
Eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung ist unzulässig, wenn sie gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
Tenor
Die Auslieferung der Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Kreisgerichts C vom 21. August 2009 (Aktenzeichen 10070/2002) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts C vom 29. Juni 2004 (Strafurteil Nr. 915) in Verbindung mit dem Strafentscheid des Amtsgerichts W vom 10. November 2004 (Strafentscheid Nr. 387/A) ist unzulässig.
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