Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-12, 2 WF 29/13

2 WF 29/13Obergericht12.09.2013

Regest

1. Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich nach § 231 Abs. 2 FamFG um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist selbständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen. 3. Ein Beschwerdeführer hat einen ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteil von mehr als 600 € darzulegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 29/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-12

Aktenzeichen: 2 WF 29/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.2WF29.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 64 Nr. 2 S. 3 EStG, 61 Abs. 1, 231 Abs. 2 FamFG, 51 Abs. 3 FamGKG

Leitsätze

Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich nach § 231 Abs. 2 FamFG um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist selbständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen.

Ein Beschwerdeführer hat einen ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteil von mehr als 600 € darzulegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 2.1.2013 wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

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