Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-24, 1 RBs 135/13

1 RBs 135/13Obergericht24.09.2013

Regest

1. Auf der Plakette i.S.v. § 3 35. BlmSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) muss das aktuelle Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen sein. 2. Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette i.S.v. § 3 35. BlmSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) in einer Umweltzone nur abgeparkt ist, kann dies ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 135/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-24

Aktenzeichen: 1 RBs 135/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0924.1RBS135.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO §§ 1 Abs. 1; 41 Abs. 2; 49, Anlage 2 Nr. 46 zur StVO, 35. BlmSchV § 3

Leitsätze

  1. Auf der Plakette i.S.v. § 3 35. BlmSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) muss das aktuelle Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen sein.

  2. Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette i.S.v. § 3 35. BlmSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) in einer Umweltzone nur abgeparkt ist, kann dies ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richterin übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

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