2 UF 58/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-25, 2 UF 58/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-25, 2 UF 58/13
2 UF 58/13Obergericht25.09.2013
Regest
Zur Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB aus Gründen des Kindeswohls
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 58/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-25
Aktenzeichen: 2 UF 58/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0925.2UF58.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1361 b BGB, 40 Abs. 1 Satz 1; 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG
Leitsätze
Zur Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB aus Gründen des Kindeswohls
Tenor
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- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 07.02.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – N wird zurückgewiesen.
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- Die Antragstellerin hat die eheliche Wohnung X-Straße in ####8 N, Erdgeschoss, bestehend aus einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Badezimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer sowie ausgebauten Kellerräumen inklusive der im Keller gelegenen Büroräumlichkeiten, bis zum 31. Januar 2014, 12:00 Uhr, zu räumen und geräumt an den Antragsgegner herauszugeben.
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- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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- Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 3.000,00 € festgesetzt.
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