2 SAF 11/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-26, 2 SAF 11/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-26, 2 SAF 11/13
2 SAF 11/13Obergericht26.09.2013
Regest
1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 FamFG liegt dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheint, dass nicht das örtlich zuständige, sondern das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird. 2. Geht es in dem Verfahren um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung, ist die Abgabe nach § 4 FamFG an das Gericht, in dem sich das Kind bei Einreichung des Antrages aufhält, gerechtfertigt. Durch die Regelung des § 88 FamFG soll vor allem erreicht werden, dass das ortsnahe Gericht zusammen mit dem Jugendamt die zur Durchführung der Vollstreckung erforderlichen weiteren Ermittlungen vornehmen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 SAF 11/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-26
Aktenzeichen: 2 SAF 11/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0926.2SAF11.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 2 Abs. 2, 4, 5 Abs. 1 Nr. 4, 88 Abs. 1, 152 Abs. 2 FamFG
Leitsätze
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 FamFG liegt dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheint, dass nicht das örtlich zuständige, sondern das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird.
Geht es in dem Verfahren um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung, ist die Abgabe nach § 4 FamFG an das Gericht, in dem sich das Kind bei Einreichung des Antrages aufhält, gerechtfertigt. Durch die Regelung des § 88 FamFG soll vor allem erreicht werden, dass das ortsnahe Gericht zusammen mit dem Jugendamt die zur Durchführung der Vollstreckung erforderlichen weiteren Ermittlungen vornehmen kann.
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
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