Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-26, 3 Ws 254-257/13

3 Ws 254-257/13Obergericht26.09.2013

Regest

1. Ist in einem - ersten - Urteil aus dort verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet worden und ist in einem zweiten Urteil aus den in dem ersten Urteil verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der in dem ersten Urteil verhängten Gesamtstrafe eine (neue) Gesamtstrafe gebildet worden, lebt die Gesamtstrafe aus dem ersten Urteil nicht "automatisch" wieder auf, wenn in einem dritten Urteil eine (wiederum neue) Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem zweiten Urteil, indes ohne Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem ersten Urteil gebildet wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.01.2000 - 5 StR 651/99 - <juris>). 2. Sofern eine Entscheidung über die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe veranlasst ist, ist das hiermit befasste Gericht berechtigt und verpflichtet, auch in die Rechtskraft früherer Gesamtstrafenentscheidungen einzugreifen, wenn dies erforderlich ist, um eine materiell-rechtlich richtige Gesamtstrafenbildung vorzunehmen (Anschluss an BGH, a.a.O.; NStZ 1988, 359).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 254-257/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-26

Aktenzeichen: 3 Ws 254-257/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0926.3WS254.257.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 55; StPO § 460

Leitsätze

  1. Ist in einem - ersten - Urteil aus dort verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet worden und ist in einem zweiten Urteil aus den in dem ersten Urteil verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der in dem ersten Urteil verhängten Gesamtstrafe eine (neue) Gesamtstrafe gebildet worden, lebt die Gesamtstrafe aus dem ersten Urteil nicht "automatisch" wieder auf, wenn in einem dritten Urteil eine (wiederum neue) Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem zweiten Urteil, indes ohne Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem ersten Urteil gebildet wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.01.2000 - 5 StR 651/99 - ).

  2. Sofern eine Entscheidung über die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe veranlasst ist, ist das hiermit befasste Gericht berechtigt und verpflichtet, auch in die Rechtskraft früherer Gesamtstrafenentscheidungen einzugreifen, wenn dies erforderlich ist, um eine materiell-rechtlich richtige Gesamtstrafenbildung vorzunehmen (Anschluss an BGH, a.a.O.; NStZ 1988, 359).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin in dem Strafvollstreckungsverfahren 64 Js 155/04 V StA Münster der Widerruf der Aus-setzung der Vollstreckung des Restes der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 28. April 2004 (5 Ls 83/04) angeordnet worden ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 1/3 ermäßigt. Die Staatskasse trägt 1/3 der dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

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