Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-26, 4 WF 181/13

4 WF 181/13Obergericht26.09.2013

Regest

Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwertes errechnet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 181/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-26

Aktenzeichen: 4 WF 181/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0926.4WF181.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwertes errechnet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 27.6.2013 abgeändert und der Verfahrenswert auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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