Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-27, 2 WF 161/13

2 WF 161/13Obergericht27.09.2013

Regest

Es ist Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung auch zumutbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 161/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-27

Aktenzeichen: 2 WF 161/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0927.2WF161.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §1602 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Es ist Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung auch zumutbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen.

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