8 UF 251/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-02, 8 UF 251/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-02, 8 UF 251/12
8 UF 251/12Obergericht02.10.2013
Regest
Zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das erstinstanzliche Gericht seiner Hinweis- und Fragepflicht nicht nachgekommen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 251/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-02
Aktenzeichen: 8 UF 251/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1002.8UF251.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 117 Abs. 2 FamFG, 139, 538 Abs. 2 ZPO
Leitsätze
Zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das erstinstanzliche Gericht seiner Hinweis- und Fragepflicht nicht nachgekommen ist.
Tenor
Auf die Rechtsmittel beider Beteiligten wird der am 30. Oktober 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld einschließlich des zugrunde- liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, und zwar auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
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