2 WF 4/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-16, 2 WF 4/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-16, 2 WF 4/13
2 WF 4/13Obergericht16.10.2013
Regest
Für die Wertfestsetzung in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit einem Ansatz von 10 % für jedes Anrecht anwendbar und nicht die zweite Alternative mit einem Ansatz von 20 % je Anrecht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 4/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-16
Aktenzeichen: 2 WF 4/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1016.2WF4.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 51 VersAusglG
Leitsätze
Für die Wertfestsetzung in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit einem Ansatz von 10 % für jedes Anrecht anwendbar und nicht die zweite Alternative mit einem Ansatz von 20 % je Anrecht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die in dem am 19.11.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.505,- € festgesetzt.
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