Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-17, 1 RBs 142/13

1 RBs 142/13Obergericht17.10.2013

Regest

Hat das Tatgericht rechtsirrig das Rechtsmittel der Revision bzw. Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet und keine Entscheidung nach § 346 StPO getroffen, sondern die Sache dem Rechtsmittelgericht vorgelegt, kann das Revisions- bzw. das Rechtsbeschwerdegericht die unterlassene Verwerfungsentscheidung selbst treffen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 142/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-17

Aktenzeichen: 1 RBs 142/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1017.1RBS142.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO §§ 344, 345, 346; OWiG § 79

Leitsätze

Hat das Tatgericht rechtsirrig das Rechtsmittel der Revision bzw. Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet und keine Entscheidung nach § 346 StPO getroffen, sondern die Sache dem Rechtsmittelgericht vorgelegt, kann das Revisions- bzw. das Rechtsbeschwerdegericht die unterlassene Verwerfungsentscheidung selbst treffen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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