1 Ws 469/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-17, 1 Ws 469/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-17, 1 Ws 469/13
1 Ws 469/13Obergericht17.10.2013
Regest
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 33a StPO ist allenfalls dann statthaft, wenn die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs oder die Änderung der Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 469/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-17
Aktenzeichen: 1 Ws 469/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1017.1WS469.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 33a, StPO §§ 304, 310
Leitsätze
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 33a StPO ist allenfalls dann statthaft, wenn die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs oder die Änderung der Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt worden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 12.08.2013 gegen den Beschluss der
- großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.07.2013 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.10.2013
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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