2 Ws 228/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-22, 2 Ws 228/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-22, 2 Ws 228/13
2 Ws 228/13Obergericht22.10.2013
Regest
Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsgerichts nach erfolgter Berufungsrücknahme ist unzulässig, wenn Jugendstrafrecht Anwendung gefunden hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 228/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-22
Aktenzeichen: 2 Ws 228/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.2WS228.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 464 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; JGG § 55 Abs. 2; §§ 74, 105, 109 Abs. 2 JGG
Leitsätze
Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsgerichts nach erfolgter Berufungsrücknahme ist unzulässig, wenn Jugendstrafrecht Anwendung gefunden hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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