Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-22, 2 Ws 228/13

2 Ws 228/13Obergericht22.10.2013

Regest

Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsgerichts nach erfolgter Berufungsrücknahme ist unzulässig, wenn Jugendstrafrecht Anwendung gefunden hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 228/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-22

Aktenzeichen: 2 Ws 228/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.2WS228.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 464 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; JGG § 55 Abs. 2; §§ 74, 105, 109 Abs. 2 JGG

Leitsätze

Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsgerichts nach erfolgter Berufungsrücknahme ist unzulässig, wenn Jugendstrafrecht Anwendung gefunden hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

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