3 RVs 71/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-22, 3 RVs 71/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-22, 3 RVs 71/13
3 RVs 71/13Obergericht22.10.2013
Regest
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zunächst diejenigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht treffen konnte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 71/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-22
Aktenzeichen: 3 RVs 71/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.3RVS71.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 267 Abs. 5 Satz 1
Leitsätze
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zunächst diejenigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht treffen konnte.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts xxx zurückverwiesen.
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