Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-22, 3 RVs 71/13

3 RVs 71/13Obergericht22.10.2013

Regest

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zunächst diejenigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht treffen konnte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 71/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-22

Aktenzeichen: 3 RVs 71/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.3RVS71.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 267 Abs. 5 Satz 1

Leitsätze

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zunächst diejenigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht treffen konnte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts xxx zurückverwiesen.

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