Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-22, 3 Ws 328/13

3 Ws 328/13Obergericht22.10.2013

Regest

Die - kurze - presserechtliche Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LPresseG NRW gilt nicht für das Verbreiten von Schriften mit dem in § 130 Abs. 3 StGB beschriebenen Inhalt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 328/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-22

Aktenzeichen: 3 Ws 328/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.3WS328.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 130; LPresseG NRW § 25

Leitsätze

Die - kurze - presserechtliche Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LPresseG NRW gilt nicht für das Verbreiten von Schriften mit dem in § 130 Abs. 3 StGB beschriebenen Inhalt.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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