3 Ws 328/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-22, 3 Ws 328/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-22, 3 Ws 328/13
3 Ws 328/13Obergericht22.10.2013
Regest
Die - kurze - presserechtliche Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LPresseG NRW gilt nicht für das Verbreiten von Schriften mit dem in § 130 Abs. 3 StGB beschriebenen Inhalt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 328/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-22
Aktenzeichen: 3 Ws 328/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.3WS328.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 130; LPresseG NRW § 25
Leitsätze
Die - kurze - presserechtliche Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LPresseG NRW gilt nicht für das Verbreiten von Schriften mit dem in § 130 Abs. 3 StGB beschriebenen Inhalt.
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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