14 U 17/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-23, 14 U 17/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-23, 14 U 17/13
14 U 17/13Obergericht23.10.2013
Regest
Die "Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN Marl" darf in ihrem Namen die Bezeichnung "Die Grünen" und auch das Emblem der Sonnenblume führen. Ihr gegenüber hat die Bundespartei "Bündnis 90/Die Grünen" keinen Anspruch darauf, diese Bezeichnung und das Sonnenblumenemblem allein verwenden zu dürfen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 14 U 17/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-23
Aktenzeichen: 14 U 17/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1023.14U17.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: § 12 BGB
Leitsätze
Die "Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN Marl" darf in ihrem Namen die Bezeichnung "Die Grünen" und auch das Emblem der Sonnenblume führen. Ihr gegenüber hat die Bundespartei "Bündnis 90/Die Grünen" keinen Anspruch darauf, diese Bezeichnung und das Sonnenblumenemblem allein verwenden zu dürfen.
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen (9 O 12/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO vorliegen.
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