3 RBs 256/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-24, 3 RBs 256/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-24, 3 RBs 256/13
3 RBs 256/13Obergericht24.10.2013
Regest
Die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 256/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-24
Aktenzeichen: 3 RBs 256/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1024.3RBS256.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO §§ 23 Abs. 1 a, 49; StVG §§ 24,25
Leitsätze
Die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.
Tenor
- (Entscheidung der Einzelrichterin)
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
- (Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene
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