Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-24, 3 RBs 256/13

3 RBs 256/13Obergericht24.10.2013

Regest

Die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 256/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-24

Aktenzeichen: 3 RBs 256/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1024.3RBS256.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO §§ 23 Abs. 1 a, 49; StVG §§ 24,25

Leitsätze

Die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.

Tenor

  1. (Entscheidung der Einzelrichterin)

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  1. (Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene

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