5 U 66/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-24, 5 U 66/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-24, 5 U 66/13
5 U 66/13Obergericht24.10.2013
Regest
Zu Lasten der Klägerin ist im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch eine schuldlose Mitverursachung zu berücksichtigen, da Haftungsbegründung und Haftungsbeschränkung korrespondieren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 66/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-24
Aktenzeichen: 5 U 66/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1024.5U66.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 906 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Zu Lasten der Klägerin ist im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch eine schuldlose Mitverursachung zu berücksichtigen, da Haftungsbegründung und Haftungsbeschränkung korrespondieren.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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