6 WF 237/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-29, 6 WF 237/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-29, 6 WF 237/13
6 WF 237/13Obergericht29.10.2013
Regest
1. Da der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG für jeden Rechtszug gesondert entsteht, muss der Rechtsanwalt sich auch für jeden Rechtszug gesondert mandatieren lassen. 2. Nur der für das Beschwerdeverfahren mandatierte und also im Beschwerdeverfahren zulässigerweise tätig gewordene Rechtsanwalt kann Gebühren beanspruchen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 237/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-29
Aktenzeichen: 6 WF 237/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1029.6WF237.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: RVG § 15
Leitsätze
Da der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG für jeden Rechtszug gesondert entsteht, muss der Rechtsanwalt sich auch für jeden Rechtszug gesondert mandatieren lassen.
Nur der für das Beschwerdeverfahren mandatierte und also im Beschwerdeverfahren zulässigerweise tätig gewordene Rechtsanwalt kann Gebühren beanspruchen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 29.5.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 23.5.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,85 € festgesetzt.
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