Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-31, 28 U 219/11

28 U 219/11Obergericht31.10.2013

Regest

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Käufer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs einen Verdienstausfallschaden geltend machen kann, wenn sich das Fahrzeug zur Behebung von Mängeln in der Werkstatt befindet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 219/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-31

Aktenzeichen: 28 U 219/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1031.28U219.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Käufer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs einen Verdienstausfallschaden geltend machen kann, wenn sich das Fahrzeug zur Behebung von Mängeln in der Werkstatt befindet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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