Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-04, 22 W 60/13

22 W 60/13Obergericht04.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 W 60/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-04

Aktenzeichen: 22 W 60/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1104.22W60.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.08.2013 abgeändert, soweit eine Entscheidung nach § 91a ZPO getroffen worden ist.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO werden gegeneinander aufgehoben.

Bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 13.09.2013 gegen den ablehnenden Beschluss vom 27.08.2013 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 27.08.2013 für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 2.000,- € und für die Zeit danach auf bis zu 1.200,- € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.

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