19 W 28/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-05, 19 W 28/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-05, 19 W 28/13
19 W 28/13Obergericht05.11.2013
Regest
Mit dem Antrag an das Mahngericht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe frü das streitige Verfahren gibt eine Partei zu verstehen, dass der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben und damit Rechtshängigkeit eintreten soll.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 W 28/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-05
Aktenzeichen: 19 W 28/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1105.19W28.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 696 ZPO
Leitsätze
Mit dem Antrag an das Mahngericht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe frü das streitige Verfahren gibt eine Partei zu verstehen, dass der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben und damit Rechtshängigkeit eintreten soll.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 28. August 2013 aufgehoben.
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