4 WF 242/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-07, 4 WF 242/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-07, 4 WF 242/13
4 WF 242/13Obergericht07.11.2013
Regest
Die gleichzeitige Einreichung eines Hauptsacheantrages und eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren ist mutwillig, wenn beide Anträge auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet sind und keine Notwendigkeit für die besseren Erkenntnismöglichkeiten im Hauptsacheverfahren besteht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 242/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-07
Aktenzeichen: 4 WF 242/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1107.4WF242.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 76 FamFG, § 127 ZPO
Leitsätze
Die gleichzeitige Einreichung eines Hauptsacheantrages und eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren ist mutwillig, wenn beide Anträge auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet sind und keine Notwendigkeit für die besseren Erkenntnismöglichkeiten im Hauptsacheverfahren besteht.
Tenor
Das Verfahren wird von der Einzelrichterin auf den Senat übertragen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.09.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Schwelm vom 19.09.2013 (36 F 194/13) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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