Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-07, 4 WF 242/13

4 WF 242/13Obergericht07.11.2013

Regest

Die gleichzeitige Einreichung eines Hauptsacheantrages und eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren ist mutwillig, wenn beide Anträge auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet sind und keine Notwendigkeit für die besseren Erkenntnismöglichkeiten im Hauptsacheverfahren besteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 242/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-07

Aktenzeichen: 4 WF 242/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1107.4WF242.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 76 FamFG, § 127 ZPO

Leitsätze

Die gleichzeitige Einreichung eines Hauptsacheantrages und eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren ist mutwillig, wenn beide Anträge auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet sind und keine Notwendigkeit für die besseren Erkenntnismöglichkeiten im Hauptsacheverfahren besteht.

Tenor

Das Verfahren wird von der Einzelrichterin auf den Senat übertragen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.09.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Schwelm vom 19.09.2013 (36 F 194/13) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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