Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-12, 1 Vollz (Ws) 517/13

1 Vollz (Ws) 517/13Obergericht12.11.2013

Regest

Die Rechtsbeschwerde ist, über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus, auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassungsvoraussetzungen des § 116 StVollzG nicht prüfen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 517/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-12

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 517/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1112.1VOLLZ.WS517.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 116

Leitsätze

Die Rechtsbeschwerde ist, über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus, auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassungsvoraussetzungen des § 116 StVollzG nicht prüfen kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.

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