1 Vollz (Ws) 517/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-12, 1 Vollz (Ws) 517/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-12, 1 Vollz (Ws) 517/13
1 Vollz (Ws) 517/13Obergericht12.11.2013
Regest
Die Rechtsbeschwerde ist, über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus, auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassungsvoraussetzungen des § 116 StVollzG nicht prüfen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 517/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-12
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 517/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1112.1VOLLZ.WS517.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 116
Leitsätze
Die Rechtsbeschwerde ist, über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus, auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Zulassungsvoraussetzungen des § 116 StVollzG nicht prüfen kann.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.