Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 1 RVs 82/13

1 RVs 82/13Obergericht14.11.2013

Regest

1. Tritt der Täter mit Körperverletzungsvorsatz sowohl in Richtung des Geschädigten als auch in Richtung einer neben dem Geschädigten befindlichen Sache, so stellt es eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, wenn der Geschädigte nicht unmittelbar aufgrund eines Tritts, sondern durch die umstürzende Sache verletzt wird. 2. Zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 82/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-14

Aktenzeichen: 1 RVs 82/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.1RVS82.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 15,16, 223; StPO § 318

Leitsätze

Tritt der Täter mit Körperverletzungsvorsatz sowohl in Richtung des Geschädigten als auch in Richtung einer neben dem Geschädigten befindlichen Sache, so stellt es eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, wenn der Geschädigte nicht unmittelbar aufgrund eines Tritts, sondern durch die umstürzende Sache verletzt wird.

Zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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