Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 28 U 33/13

28 U 33/13Obergericht14.11.2013

Regest

Zu den Voraussetzungen der Rückabwicklung eines Autokaufs beim Verstopfen des Dieselrußpartikelfilters. Hinweis- und Beratungspflichten des Verkäufers über die Durchführung von Regenerationsfahrten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 33/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-14

Aktenzeichen: 28 U 33/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.28U33.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 434

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der Rückabwicklung eines Autokaufs beim Verstopfen des Dieselrußpartikelfilters. Hinweis- und Beratungspflichten des Verkäufers über die Durchführung von Regenerationsfahrten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet/leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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