Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 2 WF 238/13

2 WF 238/13Obergericht14.11.2013

Regest

Wird das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters, der "untergetaucht" sein soll, beantragt, ist der Kindesmutter im Rahmen der beantragten Verfahrenskosten-hilfe gem. § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen, da das Merkmal der "tatsächlichen Verhinderung" im Sinne des § 1674 BGB mit erheblichen Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen wie auch der rechtlichen Würdigung behaftet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 238/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-14

Aktenzeichen: 2 WF 238/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.2WF238.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 78 Abs. 2 FamFG, 1674 BGB

Leitsätze

Wird das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters, der "untergetaucht" sein soll, beantragt, ist der Kindesmutter im Rahmen der beantragten Verfahrenskosten-hilfe gem. § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen, da das Merkmal der "tatsächlichen Verhinderung" im Sinne des § 1674 BGB mit erheblichen Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen wie auch der rechtlichen Würdigung behaftet ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.07.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 14.10.2013 abgeändert.

Der Antragstellerin wird Herr Rechtsanwalt X aus Bottrop beigeordnet.

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