2 WF 238/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 2 WF 238/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 2 WF 238/13
2 WF 238/13Obergericht14.11.2013
Regest
Wird das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters, der "untergetaucht" sein soll, beantragt, ist der Kindesmutter im Rahmen der beantragten Verfahrenskosten-hilfe gem. § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen, da das Merkmal der "tatsächlichen Verhinderung" im Sinne des § 1674 BGB mit erheblichen Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen wie auch der rechtlichen Würdigung behaftet ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 238/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-14
Aktenzeichen: 2 WF 238/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.2WF238.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 78 Abs. 2 FamFG, 1674 BGB
Leitsätze
Wird das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters, der "untergetaucht" sein soll, beantragt, ist der Kindesmutter im Rahmen der beantragten Verfahrenskosten-hilfe gem. § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen, da das Merkmal der "tatsächlichen Verhinderung" im Sinne des § 1674 BGB mit erheblichen Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen wie auch der rechtlichen Würdigung behaftet ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.07.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 14.10.2013 abgeändert.
Der Antragstellerin wird Herr Rechtsanwalt X aus Bottrop beigeordnet.
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