Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 32 SA 76/13

32 SA 76/13Obergericht14.11.2013

Regest

Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn dies sachliche vorrangige Gründe rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. Februar 2012 - 32 SA 5/12 -).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 76/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-14

Aktenzeichen: 32 SA 76/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.32SA76.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 29, 36

Leitsätze

Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn dies sachliche vorrangige Gründe rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. Februar 2012 - 32 SA 5/12 -).

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht B bestimmt.

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