8 UF 169/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-18, 8 UF 169/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-18, 8 UF 169/12
8 UF 169/12Obergericht18.11.2013
Regest
Zur Bedeutung des nachhaltig geäußerten Willens eines 11jährigen Kindes für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 169/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-18
Aktenzeichen: 8 UF 169/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1118.8UF169.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1626a, 1671 BGB
Leitsätze
Zur Bedeutung des nachhaltig geäußerten Willens eines 11jährigen Kindes für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 25.06.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – M3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die elterliche Sorge für das Kind M S, geb. am 28.08.2002, wird dem Kindesvater allein übertragen.
Die Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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