19 U 116/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-19, 19 U 116/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-19, 19 U 116/13
19 U 116/13Obergericht19.11.2013
Regest
Ein Energielieferungsvertrag kommt auch dann konkludent durch Energieentnahme mit dem Hauseigentümer zustande, wenn dieser die Energie nur vorübergehend und geringfügig entnimmt, um die versorgte Wohnung durch Renovierungsarbeiten für die Vermietung vorzubereiten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 116/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-19
Aktenzeichen: 19 U 116/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1119.19U116.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 433 BGB, 2 Abs. 1 StromGVV, 2 Abs. 1 GasGVV
Leitsätze
Ein Energielieferungsvertrag kommt auch dann konkludent durch Energieentnahme mit dem Hauseigentümer zustande, wenn dieser die Energie nur vorübergehend und geringfügig entnimmt, um die versorgte Wohnung durch Renovierungsarbeiten für die Vermietung vorzubereiten.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juli 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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