Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-20, 8 WF 240/13

8 WF 240/13Obergericht20.11.2013

Regest

Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend Gewaltschutz Verfahrenskostenhilfe verweigert wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 240/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-20

Aktenzeichen: 8 WF 240/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1120.8WF240.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1 GewSchG, 57 FamFG

Leitsätze

Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend Gewaltschutz Verfahrenskostenhilfe verweigert wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. vom 24.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 02.10.2013 wird zurückgewiesen.

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