8 WF 240/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-20, 8 WF 240/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-20, 8 WF 240/13
8 WF 240/13Obergericht20.11.2013
Regest
Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend Gewaltschutz Verfahrenskostenhilfe verweigert wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 240/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-20
Aktenzeichen: 8 WF 240/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1120.8WF240.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1 GewSchG, 57 FamFG
Leitsätze
Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend Gewaltschutz Verfahrenskostenhilfe verweigert wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. vom 24.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 02.10.2013 wird zurückgewiesen.
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