Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-29, 15 W 266/13

15 W 266/13Obergericht29.11.2013

Regest

Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist alleine auf den Aktivnachlass abzustellen, maßgebend ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 266/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-29

Aktenzeichen: 15 W 266/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1129.15W266.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1960; VBVG § 1 Abs. 2

Leitsätze

Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist alleine auf den Aktivnachlass abzustellen, maßgebend ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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