2 UF 105/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-03, 2 UF 105/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-03, 2 UF 105/13
2 UF 105/13Obergericht03.12.2013
Regest
1.) Ansprüche aus Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung, die der Antragsteller mit seinem Antrag geltend macht, folgen mangels einer Anspruchsgrundlage in § 1568 a BGB aus § 745 Abs. 2 BGB und haben den Charakter einer Familienstreitsache in Gestalt der sonstigen Familiensachen i.S.d. §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG, für welche die Familiengerichte sachlich zuständig sind, die sich aber nach den besonderen Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften gem. den §§ 113 ff., 117 FamFG i.V.m. den anwendbaren Vorschriften der ZPO richten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v.1.11.2010, 5 UF 300/10). Für die Beteiligung an den Hauskosten gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gilt Entsprechendes. 2.) Langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz, können die vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB nach sich ziehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 105/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-03
Aktenzeichen: 2 UF 105/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1203.2UF105.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 426 Abs. 2 S. 1, 1579 Nr. 3 BGB; 266 Abs. 1 FamFG
Leitsätze
1.)
Ansprüche aus Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung, die der Antragsteller mit seinem Antrag geltend macht, folgen mangels einer Anspruchsgrundlage in § 1568 a BGB aus § 745 Abs. 2 BGB und haben den Charakter einer Familienstreitsache in Gestalt der sonstigen Familiensachen i.S.d. §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG, für welche die Familiengerichte sachlich zuständig sind, die sich aber nach den besonderen Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften gem. den §§ 113 ff., 117 FamFG i.V.m. den anwendbaren Vorschriften der ZPO richten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v.1.11.2010, 5 UF 300/10). Für die Beteiligung an den Hauskosten gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gilt Entsprechendes.
2.)
Langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz, können die vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB nach sich ziehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 9.4.2013 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 12.099,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.443,95 € seit dem 1.10.2010 sowie aus 5.655,46 € seit dem 29.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 42.156,37 € festgesetzt.
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