4 U 70/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-05, 4 U 70/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-05, 4 U 70/13
4 U 70/13Obergericht05.12.2013
Regest
Eine Mundspüllösung kann ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 70/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-05
Aktenzeichen: 4 U 70/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1205.4U70.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 8,3,4 Nr. 11 UWG §§ 2,21,§§ 2,21 AMG, § 3a HWG
Leitsätze
Eine Mundspüllösung kann ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel sein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 2013 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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