9 W 60/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-06, 9 W 60/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-06, 9 W 60/13
9 W 60/13Obergericht06.12.2013
Regest
Im Anwaltsprozess bedarf es zur Erfüllung der gesetzlichen Hinweispflicht nicht der expliziten Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. Norminhaltes, sondern es reicht aus, dass seitens des Gerichts auf die einschlägige Norm konkret unter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes hingewiesen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 W 60/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-06
Aktenzeichen: 9 W 60/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1206.9W60.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO
Leitsätze
Im Anwaltsprozess bedarf es zur Erfüllung der gesetzlichen Hinweispflicht nicht der expliziten Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. Norminhaltes, sondern es reicht aus, dass seitens des Gerichts auf die einschlägige Norm konkret unter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes hingewiesen wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert in Höhe von bis zu 4.500 € zurückgewiesen.
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