Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-10, 1 Ws 562/13

1 Ws 562/13Obergericht10.12.2013

Regest

Die Entscheidung des für Anordnungen nach § 119 StPO unzuständigen Kollegialgerichts (anstelle des nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden) führt im Fall der Einlegung einer Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 562/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-10

Aktenzeichen: 1 Ws 562/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1210.1WS562.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 119, 126 Abs. 2 S. 3, 309 Abs. 2

Leitsätze

Die Entscheidung des für Anordnungen nach § 119 StPO unzuständigen Kollegialgerichts (anstelle des nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden) führt im Fall der Einlegung einer Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag des Angeklagten vom 02. September 2013 auf Aufhebung der Besuchs- und Briefkontrolle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse; die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden jedoch nicht erstattet.

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