1 Ws 562/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-10, 1 Ws 562/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-10, 1 Ws 562/13
1 Ws 562/13Obergericht10.12.2013
Regest
Die Entscheidung des für Anordnungen nach § 119 StPO unzuständigen Kollegialgerichts (anstelle des nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden) führt im Fall der Einlegung einer Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 562/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-10
Aktenzeichen: 1 Ws 562/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1210.1WS562.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 119, 126 Abs. 2 S. 3, 309 Abs. 2
Leitsätze
Die Entscheidung des für Anordnungen nach § 119 StPO unzuständigen Kollegialgerichts (anstelle des nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden) führt im Fall der Einlegung einer Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des Angeklagten vom 02. September 2013 auf Aufhebung der Besuchs- und Briefkontrolle wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse; die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden jedoch nicht erstattet.
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