32 SA 84/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-13, 32 SA 84/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-13, 32 SA 84/13
32 SA 84/13Obergericht13.12.2013
Regest
1. Zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die Parteien nicht vorgetragen haben, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben. 2. Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise nicht bindend, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 84/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-13
Aktenzeichen: 32 SA 84/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1213.32SA84.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 35, 36, 38, 281
Leitsätze
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Zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die Parteien nicht vorgetragen haben, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben.
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Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise nicht bindend, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.
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