Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-13, 32 SA 84/13

32 SA 84/13Obergericht13.12.2013

Regest

1. Zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die Parteien nicht vorgetragen haben, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben. 2. Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise nicht bindend, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 84/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-13

Aktenzeichen: 32 SA 84/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1213.32SA84.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 35, 36, 38, 281

Leitsätze

  1. Zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die Parteien nicht vorgetragen haben, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben.

  2. Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise nicht bindend, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

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