Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-16, 8 WF 261/13

8 WF 261/13Obergericht16.12.2013

Regest

Ein staatlich geförderter Riesterrenten-Altersvorsorgevertrag ist als Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau bzw. zur Sicherung einer Lebensgrundlage erbracht wird, für die Verfahrenskosten nicht zu verwerten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 261/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-16

Aktenzeichen: 8 WF 261/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1216.8WF261.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII

Leitsätze

Ein staatlich geförderter Riesterrenten-Altersvorsorgevertrag ist als Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau bzw. zur Sicherung einer Lebensgrundlage erbracht wird, für die Verfahrenskosten nicht zu verwerten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 24.9.2013 wird der Antragsgegnerin in Abänderung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt.

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