Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-18, 3 Ws 389/13

3 Ws 389/13Obergericht18.12.2013

Regest

Die vollständige Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten führt kraft Gesetzes zum Eintritt von Führungsaufsicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 389/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-18

Aktenzeichen: 3 Ws 389/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1218.3WS389.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: JGG § 7 Abs. 1; StGB § 68 f Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Die vollständige Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten führt kraft Gesetzes zum Eintritt von Führungsaufsicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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