3 Ws 389/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-18, 3 Ws 389/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-18, 3 Ws 389/13
3 Ws 389/13Obergericht18.12.2013
Regest
Die vollständige Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten führt kraft Gesetzes zum Eintritt von Führungsaufsicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 389/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-18
Aktenzeichen: 3 Ws 389/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1218.3WS389.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: JGG § 7 Abs. 1; StGB § 68 f Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Die vollständige Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten führt kraft Gesetzes zum Eintritt von Führungsaufsicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
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