8 U 20/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-18, 8 U 20/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-18, 8 U 20/13
8 U 20/13Obergericht18.12.2013
Regest
Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung eines Vereins können bereits deswegen unwirksam sein, weil die Mitgliederversammlung unter Missachtung einer zwingenden Vorschrift der Vereinssatzung einberufen worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 20/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-18
Aktenzeichen: 8 U 20/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1218.8U20.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Leitsätze
Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung eines Vereins können bereits deswegen unwirksam sein, weil die Mitgliederversammlung unter Missachtung einer zwingenden Vorschrift der Vereinssatzung einberufen worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die in der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 03.06.2012 in Köln durchgeführten Wahlen von Frau I zur Vorstandsvorsitzenden in Wahlgang 1, von Frau T zur stellvertretenen Vorstandsvorsitzenden in Wahlgang 2, von Herrn F zum Schatzmeister in Wahlgang 3, von Frau C2 und von Herrn C zu Beisitzer/innen in Wahlgang 4 und von Herrn U zum Vorsitzenden der Schiedskommission in Wahlgang 5 sowie die gefassten Beschlüsse über die Änderungen der §§ 1, 2, 3, 4, 6 und 20 der Satzung unwirksam sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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