Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-19, 15 W 122/13

15 W 122/13Obergericht19.12.2013

Regest

Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten; diese Stellung kommt einem Beteiligten, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, nicht zu, weil der Anfall der Erbschaft durch die Ausschlagung als nicht erfolgt gilt, § 1953 Abs. 1 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 122/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-19

Aktenzeichen: 15 W 122/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1219.15W122.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: § 1960 BGB, § 59 Abs. 1 FamFG

Leitsätze

Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten; diese Stellung kommt einem Beteiligten, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, nicht zu, weil der Anfall der Erbschaft durch die Ausschlagung als nicht erfolgt gilt, § 1953 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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