Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-19, 2 UF 150/13

2 UF 150/13Obergericht19.12.2013

Regest

1. Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine ernstlich beabsichtigte neue Eheschließung des Antragstellers mit seiner Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat, zu berücksichtigen. 2. Legt ein Versorgungsträger seiner Auskunft hinsichtlich der externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung den aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssatz zu Grunde, so gebietet allein der Umstand, dass die tatsächlich auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen deutlich geringer sein können, eine Korrektur nach § 42 VersAusglG nicht; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insofern nicht (a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012 - II - 12 UF 207/10 - FamRZ 2012, 1306).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 150/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-19

Aktenzeichen: 2 UF 150/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1219.2UF150.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG; §§ 14 Abs. 1 u. 4, 42, 45 Abs. 1; 47 Abs. 4 S. 1 u. Abs. 5 VersAusglG, 253 Abs- 2 HGB

Leitsätze

Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine ernstlich beabsichtigte neue Eheschließung des Antragstellers mit seiner Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat, zu berücksichtigen.

Legt ein Versorgungsträger seiner Auskunft hinsichtlich der externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung den aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssatz zu Grunde, so gebietet allein der Umstand, dass die tatsächlich auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen deutlich geringer sein können, eine Korrektur nach § 42 VersAusglG nicht; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insofern nicht (a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012 - II - 12 UF 207/10 - FamRZ 2012, 1306).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 24.05.2013 erlassene Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – N abgeändert und im Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt – Ziffer 3 des Beschlusses – wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt ab Januar 2014 in Höhe von 635,00 € monatlich zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.924,40 € festgesetzt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird im Hinblick auf den Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Entscheidung zur externen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der S GmbH zugelassen.

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