Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-19, 4 UF 86/13

4 UF 86/13Obergericht19.12.2013

Regest

Bei Ausgleichswerten unterhalb der Gerichtfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist es nicht geboten, bei beiderseitigem treuwidrigen Verschweigen von Versorgungsanrechten allein wegen der auszugleichenden Rechte den Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG zu korrigieren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 86/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-19

Aktenzeichen: 4 UF 86/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1219.4UF86.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 27 VersAusglG

Leitsätze

Bei Ausgleichswerten unterhalb der Gerichtfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist es nicht geboten, bei beiderseitigem treuwidrigen Verschweigen von Versorgungsanrechten allein wegen der auszugleichenden Rechte den Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG zu korrigieren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.280 € festgesetzt.

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