Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-08, 8 UF 179/13

8 UF 179/13Obergericht08.01.2014

Regest

Zu den Voraussetzungen und (auch namensrechtlichen) Rechtsfolgen einer Volljährigenadoption

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 179/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-08

Aktenzeichen: 8 UF 179/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0108.8UF179.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1355, 1741 Abs. 1, 1743, 1749, 1750, 1754, 1757, 1767, 1769, 1770 BGB

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen und (auch namensrechtlichen) Rechtsfolgen einer Volljährigenadoption

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Annahme der Frau U durch Frau I als Kind hiermit ausgesprochen.

Die Anzunehmende führt zukünftig den Namen I als Geburtsnamen.

Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3000 EUR festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.