8 UF 179/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-08, 8 UF 179/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-08, 8 UF 179/13
8 UF 179/13Obergericht08.01.2014
Regest
Zu den Voraussetzungen und (auch namensrechtlichen) Rechtsfolgen einer Volljährigenadoption
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 179/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-08
Aktenzeichen: 8 UF 179/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0108.8UF179.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1355, 1741 Abs. 1, 1743, 1749, 1750, 1754, 1757, 1767, 1769, 1770 BGB
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen und (auch namensrechtlichen) Rechtsfolgen einer Volljährigenadoption
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Annahme der Frau U durch Frau I als Kind hiermit ausgesprochen.
Die Anzunehmende führt zukünftig den Namen I als Geburtsnamen.
Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 3000 EUR festgesetzt.
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