1 Vollz (Ws) 438/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 1 Vollz (Ws) 438/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 1 Vollz (Ws) 438/13
1 Vollz (Ws) 438/13Obergericht14.01.2014
Regest
Eine Zimmergröße von 10,43 qm zzgl. eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 qm entspricht den Anforderungen an ein Zimmer in "ausreichender Größe" nach § 14 Abs. 2 SVVollzG NW.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 438/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-14
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 438/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.1VOLLZ.WS438.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NW § 14
Leitsätze
Eine Zimmergröße von 10,43 qm zzgl. eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 qm entspricht den Anforderungen an ein Zimmer in "ausreichender Größe" nach § 14 Abs. 2 SVVollzG NW.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
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