3 RVs 97/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 3 RVs 97/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 3 RVs 97/13
3 RVs 97/13Obergericht14.01.2014
Regest
Ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig war, ist eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch materiell unwirksam.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 97/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-14
Aktenzeichen: 3 RVs 97/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.3RVS97.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 318; StGB § 20; StGB § 21
Leitsätze
Ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig war, ist eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch materiell unwirksam.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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